Die unterschiedliche Förderung von konfessionellen und nicht konfessionellen Privatschulen ist zulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Beschwerde führte eine Wiener Waldorfschule. Enttäuscht vom Urteil ist die Sonnenland Schule in Eisenstadt, die in einem eigenen Verfahren Klage wegen Ungleichbehandlung erhoben hat.